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KI-generierte Filmszene in der Postproduktion

Praxis-Wiki » KI-Kennzeichnung (EU AI Act)

KI-Kennzeichnung. Was der AI Act verlangt.

Ab dem 2. August 2026 müssen KI-generierte Unternehmensvideos gekennzeichnet sein. Wer kennzeichnen muss, wie das praktisch aussieht und was bei Verstößen droht: der Guide für Marketingverantwortliche.

Hinweis

Kein Rechtsrat im Einzelfall. Dieser Guide ist eine redaktionell recherchierte Praxisübersicht für Marketingverantwortliche, Stand Juli 2026.

Art. 50· Deepfake· 02.08.2026· C2PA· Wasserzeichen· Betreiber· 15 Mio €· UWG· Art. 50· Deepfake· 02.08.2026· C2PA· Wasserzeichen· Betreiber· 15 Mio €· UWG·
02.08.26
Stichtag Art. 50
15 Mio €
Bußgeld-Obergrenze
2
Kennzeichnungs-Ebenen
11
Szenarien in der Tabelle

Worum es geht

Transparenzpflicht für KI-Videos.

Die KI-Kennzeichnungspflicht ist eine Transparenzvorgabe aus Art. 50 der EU-KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689, „AI Act“). Sie betrifft jedes Unternehmen, das KI-generierte oder KI-manipulierte Video-, Bild- und Audioinhalte einsetzt, vom Imagefilm mit KI-B-Roll bis zum komplett generierten Spot.

Definition

Ab dem 2. August 2026 müssen KI-generierte oder KI-manipulierte Video-, Bild- und Audioinhalte als solche erkennbar gemacht werden: maschinenlesbar durch den Anbieter des KI-Systems und, bei sogenannten Deepfakes, sichtbar durch den Betreiber, also das Unternehmen, das den Inhalt einsetzt. Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 15 Mio. Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden (Art. 99 Abs. 4 lit. g KI-VO).

Zeitplan

Ab wann gilt die Kennzeichnungspflicht?

Antwort

Der AI Act ist gestaffelt in Kraft getreten. Die Transparenzpflichten aus Art. 50 gelten ab dem 2. August 2026 (Art. 113 KI-VO). Wer ab diesem Datum KI-generierte Unternehmensvideos veröffentlicht oder weiterverbreitet, muss die Kennzeichnungsregeln einhalten. Verbotene Praktiken gelten bereits seit Februar 2025, Pflichten für KI-Basismodelle seit August 2025.

Für Marketingteams relevant: Die Pflicht knüpft an den Einsatz des KI-Systems und die Bereitstellung des Inhalts an, nicht an das Produktionsdatum. Wer ältere KI-Videos nach dem 2. August 2026 weiter aktiv ausspielt, sollte sie nachträglich kennzeichnen (siehe FAQ).

Rollenverteilung

Wer muss kennzeichnen: Anbieter oder Betreiber?

Antwort

Beide, auf unterschiedlichen Ebenen. Der Anbieter des KI-Tools (z. B. ein Videogenerator) muss Outputs maschinenlesbar markieren (Art. 50 Abs. 2). Der Betreiber, also das Unternehmen oder die Agentur, die das Video erstellt und einsetzt, muss bei Deepfakes offenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde (Art. 50 Abs. 4).

Konkret heißt das: Wenn Ihre Marketingabteilung mit einem KI-Videotool einen fotorealistischen Spot erzeugt, ist der Toolhersteller für das technische Wasserzeichen zuständig. Die sichtbare Offenlegung gegenüber dem Publikum ist dagegen Ihre Aufgabe als Betreiber. Sie können sich also nicht darauf verlassen, dass „das Tool das schon macht“. Wird ein Video von einer Agentur produziert und vom Kunden veröffentlicht, sollten beide Seiten die Betreiberrolle vertraglich klären. Professionelle Produzenten wie eine KI-Filmproduktion liefern die konforme Kennzeichnung idealerweise gleich mit.

Abgrenzung

Was gilt als „künstlich erzeugt“?

Antwort

Kennzeichnungspflichtig als Deepfake ist ein KI-Inhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und fälschlich als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde (Art. 3 Nr. 60 KI-VO). Ausgenommen ist KI, die nur eine unterstützende Funktion für die Standardbearbeitung hat oder Eingaben nicht wesentlich verändert (Art. 50 Abs. 2).

  • Komplett KI-generiertes, fotorealistisches Video: klar kennzeichnungspflichtig, sobald es echt wirken kann.
  • KI-Postproduktion wie Upscaling, Denoising, Rotoscoping oder Farbkorrektur eines real gedrehten Films: fällt regelmäßig unter die Ausnahme für unterstützende Standardbearbeitung, solange Bildaussage und Semantik unverändert bleiben.
  • KI-Voice-Over: Der Klon einer realen Stimme ist ein Audio-Deepfake und kennzeichnungspflichtig. Eine generische synthetische Stimme, die keiner realen Person ähnelt, ist eine Grauzone (siehe Tabelle).
  • KI-Avatare: Der Avatar-Klon einer realen Person (etwa des Geschäftsführers) ist ein Deepfake. Ein rein fiktiver, aber fotorealistischer Presenter ist eine Grauzone, weil er „fälschlich echt“ wirken kann. Die Leitlinien-Entwürfe der EU-Kommission vom Mai 2026 deuten auf eine weite Auslegung hin; die Praxisempfehlung lautet: kennzeichnen.

Ehrlich gesagt: Wo genau „wesentliche Veränderung“ beginnt (Beispiel: KI-Objektentfernung oder Sky Replacement, die die Bildaussage verschiebt), ist derzeit nicht abschließend geklärt. Das ist eine echte Grauzone, die erst Behördenpraxis und Rechtsprechung schärfen werden.

Umsetzung

Wie muss gekennzeichnet werden?

Antwort

Zweistufig. Erstens maschinenlesbar: Wasserzeichen und signierte Metadaten im File, technisch geregelt durch den Anbieter (Art. 50 Abs. 2). Zweitens wahrnehmbar für Menschen: eine klare, erkennbare Offenlegung spätestens beim ersten Kontakt mit dem Inhalt (Art. 50 Abs. 4 und Abs. 5), etwa als Einblendung im Video oder deutlicher Hinweis am Inhalt selbst.

Die EU-Kommission hat am 10. Juni 2026 den finalen Code of Practice on Marking and Labelling of AI-Generated Content veröffentlicht: einen freiwilligen Verhaltenskodex, der die abstrakte Pflicht in Praxis übersetzt. Kernelemente:

  • Digital signierte, manipulationssichere Metadaten plus unsichtbares Wasserzeichen im Content. Die Anforderungen entsprechen in der Praxis dem C2PA-Standard (Content Credentials).
  • Standardisierte Icons für KI-generierte und KI-bearbeitete Medien als einheitliche sichtbare Kennzeichnung.
  • Kostenlose Erkennungswerkzeuge, die Anbieter der Öffentlichkeit bereitstellen sollen.

Für ein Unternehmensvideo bedeutet das praktisch: sichtbare Einblendung (z. B. „Mit KI erstellt“ zu Beginn oder dauerhaft dezent im Bild), ergänzender Hinweis im Beschreibungstext der Plattform und, wo möglich, C2PA-Metadaten in der Videodatei. Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werken darf die Offenlegung so erfolgen, dass sie die Darstellung und den Werkgenuss nicht beeinträchtigt (Art. 50 Abs. 4, Erwägungsgrund 134). Ein klassischer Werbespot mit überwiegend kommerziellem Zweck kann sich auf diese Lockerung aber nicht ohne Weiteres berufen.

Entscheidungshilfe

Muss ich kennzeichnen? Die Übersicht.

SzenarioPflicht nach Art. 50?Einordnung
Komplett KI-generierter, fotorealistischer ImagefilmJaDeepfake-Offenlegung durch Betreiber (Abs. 4)
KI-Avatar oder Stimmklon einer realen PersonJaDeepfake; zusätzlich Einwilligung nötig (KUG)
Fiktiver fotorealistischer KI-PresenterGrauzoneKann echt wirken; Empfehlung: kennzeichnen
Generische Text-to-Speech-Stimme ohne reale VorlageGrauzoneKeine klare Deepfake-Qualität; Empfehlung: kennzeichnen
Offensichtlich stilisierter KI-Animationslook (Cartoon)Eher neinKein falscher Echtheitseindruck; maschinenlesbare Anbieter-Markierung bleibt
KI-Upscaling, Denoising, Farbkorrektur am RealdrehNeinUnterstützende Standardbearbeitung (Abs. 2)
KI-Rotoscoping und Masking ohne inhaltliche ÄnderungNeinKeine wesentliche Veränderung der Semantik
KI-Objektentfernung oder Sky Replacement mit AussagewirkungGrauzoneWesentlichkeit ungeklärt; im Zweifel kennzeichnen
Einzelne fotoreale KI-B-Roll-Shots im RealfilmJaFür die KI-Anteile offenlegen
KI-Lip-Sync-Dubbing einer realen PersonJaManipulation des Bildes einer realen Person
KI hat nur das Drehbuch getextet, Dreh ist realNeinDas Video selbst ist nicht KI-erzeugt

Sanktionen

Was droht bei Verstößen?

Antwort

Verstöße gegen Art. 50 können mit Geldbußen bis zu 15 Mio. Euro oder 3 Prozent des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres geahndet werden, je nachdem, welcher Betrag höher ist (Art. 99 Abs. 4 lit. g KI-VO). Für KMU und Start-ups gilt der jeweils niedrigere Betrag (Art. 99 Abs. 6).

Dazu kommt das deutsche Wettbewerbsrecht: Eine fehlende oder irreführende Kennzeichnung kann zugleich eine Irreführung nach § 5 UWG sein, etwa wenn ein KI-Video Produkte oder Leistungen realer wirken lässt, als sie sind. Das eröffnet Mitbewerbern und Verbänden den Abmahnweg, unabhängig von Behördenbußgeldern. Die Wettbewerbszentrale hat dazu im Februar 2026 einen eigenen Leitfaden zu KI-generierten Inhalten veröffentlicht.

Persönlichkeitsrechte

Sonderfall: KI-Avatare und Klone realer Personen.

Antwort

Neben dem AI Act greift deutsches Persönlichkeitsrecht. KI-Darstellungen realer, erkennbarer Personen gelten als Bildnis im Sinne von § 22 KUG: Verbreitung nur mit Einwilligung. Auch die Stimme ist als Persönlichkeitsmerkmal geschützt; ein Stimmklon ohne Zustimmung verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht. In der Werbung greifen die Ausnahmen des § 23 KUG regelmäßig nicht.

Für die Praxis: Wer Mitarbeitende, Geschäftsführung oder Testimonials als KI-Avatar oder mit geklonter Stimme einsetzt, braucht eine ausdrückliche, dokumentierte Einwilligung, die den KI-Einsatz konkret benennt. Eine alte Foto-Einwilligung deckt einen KI-Klon nicht automatisch ab.

Zum Abhaken

Praxis-Empfehlungen für Marketingverantwortliche.

  1. Inventur machen: Alle laufenden und geplanten Videos nach KI-Anteilen klassifizieren (generiert, manipuliert, nur Postpro-Assistenz).
  2. Kennzeichnungsstandard festlegen: Einheitliche sichtbare Einblendung plus Plattform-Beschreibungstext; Orientierung an den Icons des EU-Verhaltenskodex.
  3. C2PA-Metadaten nutzen, wo Tools und Workflow es hergeben; beim Toolanbieter nachfragen, ob Art.-50-konforme Markierung aktiv ist.
  4. Verträge anpassen: Rollenverteilung Anbieter/Betreiber und Kennzeichnungsverantwortung zwischen Agentur, Produktion und Kunde schriftlich regeln.
  5. Einwilligungen einholen für jede reale Person, die als Avatar oder Stimme KI-repliziert wird.
  6. Grauzonen konservativ behandeln: Im Zweifel kennzeichnen. Eine transparente Kennzeichnung kostet nichts, ein Verstoß potenziell viel.
  7. Mit Profis produzieren: Spezialisierte Anbieter liefern KI-Filme bereits EU-AI-Act-konform gekennzeichnet aus, inklusive sichtbarer und maschinenlesbarer Kennzeichnung.

Antworten

Häufige Fragen.

Ab wann muss ich KI-Videos kennzeichnen? +
Ab dem 2. August 2026. Dann gelten die Transparenzpflichten aus Art. 50 KI-VO verbindlich für Anbieter und Betreiber (Art. 113 KI-VO).
Gilt die Pflicht auch für Videos, die vor August 2026 produziert wurden? +
Eine ausdrückliche Übergangsregel für Alt-Content enthält Art. 50 nicht; das ist eine Grauzone. Da die Pflicht an den laufenden Einsatz anknüpft, ist die sichere Linie: Inhalte, die nach dem Stichtag weiter aktiv ausgespielt werden, nachträglich kennzeichnen.
Reicht ein Hinweis in der Videobeschreibung? +
Riskant als alleinige Maßnahme. Die Offenlegung muss klar erkennbar sein, spätestens bei der ersten Interaktion mit dem Inhalt (Art. 50 Abs. 5). Der EU-Verhaltenskodex empfiehlt sichtbare Labels am Inhalt selbst; die Beschreibung ist eine sinnvolle Ergänzung, kein Ersatz.
Wer haftet, wenn eine Agentur produziert und der Kunde veröffentlicht? +
Betreiber ist, wer das KI-System in eigener Verantwortung verwendet. Je nach Konstellation können Agentur und Kunde betroffen sein. Deshalb: Verantwortung für die Kennzeichnung vertraglich festlegen und die Kennzeichnung im Master-File mitliefern.
Muss ich kennzeichnen, wenn nur das Drehbuch von einer KI stammt? +
Nein. Wenn das Video selbst real gedreht ist, liegt kein künstlich erzeugter oder manipulierter Bild- oder Toninhalt vor. Die Textpflicht aus Art. 50 Abs. 4 betrifft nur veröffentlichte KI-Texte zur Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse.
Drohen einem Mittelständler wirklich 15 Millionen Euro Bußgeld? +
Das ist die Obergrenze. Für KMU gilt der niedrigere der beiden Werte (Art. 99 Abs. 6), und die Behörden müssen verhältnismäßig sanktionieren. Realistischer als das Maximalbußgeld ist für viele Unternehmen ohnehin das UWG-Abmahnrisiko durch Wettbewerber.

Belege

Quellen.

Hinweis: Stand Juli 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Einschätzungen im Einzelfall wenden Sie sich an eine auf IT- und Medienrecht spezialisierte Kanzlei.

Praxis bei film-produktion.tv

KI-Film. Konform gekennzeichnet geliefert.

462+ Produktionen Erfahrung in Frankfurt. ANIMAGO-Award. KI-Filmproduktion inklusive sichtbarer und maschinenlesbarer Kennzeichnung nach Art. 50 KI-VO.

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Rolf Eckel — Regisseur und Filmproduzent, Frankfurt
Ueber den Regisseur

Rolf Eckel Regisseur und Filmproduzent

film-produktion.tv wird seit 2004 von Rolf Eckel in Frankfurt am Main betrieben. Ueber 462+ produzierte Filme — vom Recruiting-Spot bis zur internationalen Markenkampagne. Ausgezeichnet mit dem ANIMAGO Award und dem UK Kodak Film Prize.